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FAQ's zum Fracking

Was ist Fracking?

Fracking (hydraulische Bohrlochbehandlung) ist eine Technik, bei der eine meist mit Chemikalien versetzte Flüssigkeit durch ein Bohrloch unter hohem Druck in eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte eingepresst wird. Durch den Druck entstehen feine Risse im Speichergestein, über die der Rohstoff dann zum Bohrloch fließt. Mit Fracking wird die Förderrate einer Bohrung erhöht oder eine Förderung überhaupt erst möglich.

Was ist der Unterschied zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking?

Fracking ist ein Standard-Verfahren der Erdöl- und Erdgasindustrie. Die Technik kann in konventionellen und nicht-konventionellen Kohlenwasserstoff-Lagerstätten eingesetzt werden. Nicht-konventionelle Lagerstätten zeichnen sich dadurch aus, dass das Gas noch in dem Gestein eingeschlossen ist, in dem es sich ursprünglich gebildet hat, dem sogenannten Muttergestein (zum Beispiel Schiefergas). Für konventionelle Lagerstätten dagegen gilt, dass der Rohstoff vor Millionen von Jahren aus dem Muttergestein in ein sogenanntes Speichergestein gewandert ist (zum Beispiel Tight-Gas).

Was ist Tight-Gas?

Bei Tight-Gas handelt es sich um Erdgas, das sich in dichtem Sandstein befindet. Tight-Gas-Lagerstätten zählen zu den konventionellen Lagerstätten.

Seit wann und wie oft wurde in Niedersachsen bisher gefrackt?

Die erste Fracking-Maßnahme in Niedersachsen fand 1961 statt. Seitdem haben die Erdgasproduzenten in Niedersachsen mehr als 320 Frack-Behandlungen (in Tight-Gas-Lagerstätten) durchgeführt. Die letzte Fracking-Maßnahme erfolgte im Juli 2011. Das LBEG hat eine Liste der bisherigen Fracking-Maßnahmen in Erdgas- und Geothermie-Bohrungen in Niedersachsen zusammengestellt. Es sind u.a. der Bohrungsname, das Unternehmen, die Gemeinde und die Frack-Tiefe aufgeführt: Hier geht es zur Frack-Liste. Die einzelnen Maßnahmen können auch in einer digitalen Karte im NIBIS® KARTENSERVER eingesehen werden: Hier geht es zur Karte mit den Frack-Maßnahmen.

Darf überall gefrackt werden?

Am 06. August 2016 ist die neue Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen in Kraft getreten. Das neue Gesetz zur „Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie“ ist seit 11. Februar 2017 verbindlich. Demnach ist Fracking unter anderem in Wasserschutz-, Heilschutz und Naturschutzgebieten verboten und vor jeder Fracking-Maßnahme sind eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Hier geht es zum Gesetzespaket.

Darf jedes Unternehmen Rohstoffe fördern?

Nur Unternehmen, die alle notwendigen technischen, finanziellen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, dürfen in Deutschland Rohstoffe fördern. Das gilt auch für eine Rohstoffförderung mit Einsatz der Fracking-Technologie. Zusätzlich gilt seit 2016/17 das neue Fracking-Gesetzespaket, das für jede Fracking-Maßnahme unter anderem eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung fordert.

Was wird bei der Genehmigung geprüft?

Das LBEG prüft in einem Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung u. a. die Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit der Raumordnung und Landesplanung sowie die Einhaltung der einschlägigen Umweltgesetze (Naturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz etc.) und bergrechtlichen Vorschriften. So dürfen Fracking-Maßnahmen nicht in geschützten Gebieten durchgeführt werden und die eingesetzten Flüssigkeiten kein Trinkwasser gefährden. Außerdem müssen die Bohrungen so geplant werden, dass keine Gefahr für Mensch und Umwelt besteht.

Werden die Wasserbehörden eingebunden?

Die jeweils zuständige Wasserbehörde des Landkreises wird von der zuständigen Bergbehörde in die Entscheidungsprozesse eingebunden und darf eine Stellungnahme abgeben.

Was hat sich durch das neue Fracking-Gesetz geändert?

Mit dem neuen Fracking-Gesetzespaket (hier geht es zum Gesetzespaket) wurden das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Grundwasserverordnung, das Umweltschadensgesetz, die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) und die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) geändert:

  • es ist jetzt für Fracking-Maßnahmen eine Wasserrechtliche Erlaubnis (WHG) erforderlich

  • es gilt jetzt ein Verbot für Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein mit Ausnahmemöglichkeit für vier Erprobungsmaßnahmen (WHG),

  • Fracking-Maßnahmen in Wasser- und Naturschutzgebiete sind jetzt ausgeschlossen,

  • Wasser- und Naturschutzbehörden müssen über Fracking-Maßnahmen unterrichtet werden und können Stellungnahmen abgeben,

  • das Stoffregister für eine Fracking-Maßnahme muss öffentlich bekannt gegeben werden,

  • für Fracking-Maßnahmen ist jetzt eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben.

Was hat sich im Wasserhaushaltsgesetz geändert?

Für Fracking-Maßnahmen und die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser ist jetzt eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Damit wird eine Fracking-Maßnahme nur zugelassen, wenn keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Ganz verboten sind Fracking-Maßnahmen jetzt in Einzugsgebieten der öffentlichen Wasserversorgung und in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, Heilquellen oder Stellen, an denen Wasser für die Lebensmittelherstellung entnommen wird. Außerdem dürfen die beim Fracking eingesetzten Zusatzstoffe maximal „schwach wassergefährdend“ sein. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt nun, welche Antragsunterlagen ein Unternehmer für die wasserrechtliche Prüfung vorlegen und wie er seine Tätigkeiten und Projekte überwachen muss. Wird trotz aller Vorsorge Grund- oder Oberflächenwasser verunreinigt, so ist dies im Internet zu veröffentlichen. Für Fracking in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein sieht das Wasserhaushaltsgesetz eine Ausnahme für vier Probebohrungen zu wissenschaftlichen Zwecken vor, die von einer Expertenkommission begleitet werden müssen.

Was hat sich im Bundesnaturschutzgesetz geändert?

Fracking-Maßnahmen sind jetzt in Wasserschutzgebieten grundsätzlich verboten. In Natura 2000-Gebieten sind Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein im Zusammenhang mit der Erdgasförderung grundsätzlich verboten.

Was hat sich im Umweltschadensgesetz geändert?

Das Umweltschadensgesetz ist auf die neuen wasserrechtlichen Benutzungstatbestände für das Fracking und die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser erweitert worden. Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens dadurch, dass Schadstoffe in Oberflächengewässer und in das Grundwasser gelangen oder ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, muss der Verantwortliche nach dem Umweltschadensgesetz

  • die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts unterrichten,

  • unverzüglich erforderliche Vermeidungsmaßnahmen ergreifen,

  • erforderliche Schadensbegrenzungsmaßnahmen vornehmen und

  • erforderliche Sanierungsmaßnahmen ergreifen.

Was genau hat sich in den Bergverordnungen geändert?

Durch das Fracking-Gesetzgebungspaket wurde die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) um drei Tatbestände ergänzt:

  • für Fracking-Vorhaben,

  • für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl- und Erdgas im Küstenmeer und Festlandsockel der Nord- und Ostsee,

  • für die Entsorgung oder Beseitigung von Lagerstättenwasser, das bei der Gewinnung von Erdöl und Erdgas anfällt.

Die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) ist um die Anforderung für Fracking-Projekte und für den Umgang mit Lagerstättenwasser ergänzt worden. Die Anforderungen betreffen u.a. die Sicherheit des Bohrlochs, die Überwachung der Frack-Flüssigkeit, die an die Oberfläche zurückfließt (Rückfluss) und die Überwachung von möglicherweise freigesetzten Emissionen. Zudem werden Gutachten für Bohrungen in Erdbebenzonen verlangt. Die Bergbauunternehmen müssen in den Betriebsplänen beschreiben, wie sie die Anforderungen umsetzen. Das LBEG prüft diese Betriebspläne und entscheidet nach einer Beteiligung der Öffentlichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung) über die Zulassung.

Wie werden Bürger über eine Fracking-Maßnahme informiert?

Durch das neue Gesetzespaket ist für die Genehmigung einer Fracking-Maßnahme ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig. Im Rahmen dieses Verfahrens schreibt das LBEG beteiligte Behörden, Gemeinden und anerkannte Naturschutzvereinigungen an. Betroffene Bürgerinnen und Bürger werden durch eine Bekanntmachung der Gemeinde informiert. Der Plan über die Fracking-Maßnahme ist innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat für jedermann einsehbar.

Wie kann ich mich an einem Genehmigungsverfahren für Fracking beteiligen?

Für die Genehmigung einer Fracking-Maßnahme ist durch das neue Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung (UVP-V Bergbau) verpflichtend. Im Rahmen dieses Verfahrens können betroffene Bürgerinnen und Bürger innerhalb festgesetzter Fristen den Fracking-Plan einsehen und Einwendungen abgeben. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden vom LBEG mit den Betroffenen, den Einwendern, den Behörden, den Gemeinden und dem Vorhabenträger erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird zuvor ortsüblich (z.B. Presse, Aushänge Gemeinde) bekannt gemacht.

Was ist eine Einwendung?

Mit einer Einwendung wenden sich Bürgerinnen oder Bürger, aber auch Unternehmen, Verbände usw. gegen ein geplantes Vorhaben. Sie muss unterschrieben sein und fristgerecht erhoben, d. h. eingereicht werden. Eine Einwendung muss erkennen lassen, welche persönlichen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. So kann sich eine Einwendung z. B. gegen eine erhöhte Lärmbelästigung des eigenen Wohnhauses oder die Inanspruchnahme von eigenen Grundstücken wenden. Es ist nicht erforderlich, in einer Einwendung die ausgelegten Gutachten zu widerlegen. Eine Einwendung ist Voraussetzung, um später gegen die Genehmigung eines Vorhabens klagen zu können. Die entsprechende Klage kann dabei nur Bezug auf die persönlichen Belange nehmen, die bereits in der Einwendung angesprochen wurden.

Was ist ein Erörterungstermin?

Ein Erörterungstermin ist Teil der Anhörungsphase eines Planfeststellungsverfahrens. Während eines Erörterungstermins werden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Naturschutzvereinigungen und die Einwände der Bürger erörtert. Es sollen alle für eine Entscheidung relevanten Sachverhalte zusammengetragen werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich, sondern nur zugänglich für Einwender, Betroffene, Antragsteller, Gutachter, Träger öffentlicher Belange sowie die Genehmigungsbehörde. Soweit niemand widerspricht, können weitere Personen (Presse etc.) teilnehmen. Alle Teilnehmer können sich durch Gutachter, Anwälte und Bevollmächtigte unterstützen und vertreten lassen.

Kann das LBEG eine Fracking-Maßnahme verbieten?

Das LBEG ist als Verwaltungsbehörde an Recht und Gesetz gebunden. Erfüllt ein Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das LBEG das Vorhaben zuzulassen. Erfüllt es die Voraussetzungen nicht, so erfolgt keine Zulassung.

Wie überwacht das LBEG eine Fracking-Maßnahme?

Das LBEG prüft zunächst, ob die technischen Anlagen dem genehmigten Betriebsplan entsprechen und ob die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein Unternehmer muss zum Beispiel die Zusammensetzung und die Menge der eingesetzten Stoffe offenlegen sowie das Grund- und Oberflächenwasser überwachen. Daneben wird der Rückfluss der Frack-Flüssigkeit an die Oberfläche und die technische Sicherheit des Bohrlochs überwacht.

Wie viel Platz ist für eine Fracking-Maßnahme notwendig?

Eine herkömmliche Fracking-Maßnahme wird auf einem bereits vorhandenen Bohrplatz in einer bestehenden Bohrung vorgenommen. Die Hochleistungspumpen, die Container mit der Frack-Flüssigkeit, dem Wasser und zur Entsorgung der rückgeführten Flüssigkeit werden auf dem Bohrplatz aufgestellt. Es ist normalerweise keine weitere Fläche notwendig.

In welcher Tiefe findet Fracking statt?

Die bisher in Niedersachsen durchgeführten Fracking-Maßnahmen fanden alle in einer Tiefe von 1.000 bis 5.000 Meter statt. Eine genaue Liste hat das LBEG unter folgendem Link veröffentlicht: Hier geht es zur Frack-Liste. Die einzelnen Maßnahmen können auch in einer digitalen Karte im NIBIS® KARTENSERVER eingesehen werden: Hier geht es zur Karte.

In welcher Tiefe ist Fracking erlaubt?

Für Fracking-Maßnahmen ist rechtlich keine Mindesttiefe vorgeschrieben. Es muss eine geologische Barriere vorhanden sein, also ein natürlicher Untergrund, der aufgrund seiner Eigenschaften und Abmessungen die Ausbreitung von Schadstoffen maßgeblich behindert. Ebenfalls gewährleistet muss sein, dass die Lagerstätte im gesamten Einwirkungsbereich des Fracks so aufgebaut ist, dass weder Frack-Flüssigkeit noch mobilisiertes Erdöl, Erdgas oder Lagerstättenwasser zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers führen können.

Welche Flüssigkeiten werden beim Fracking eingesetzt?

Die Frack-Flüssigkeit besteht aus Wasser, Sand und chemischen Zusätzen. In der Frack-Flüssigkeit befinden sich Hilfsstoffe, die das Herauslösen von Mineralen aus dem Speichergestein verhindern, den Transport und die Ablagerung der Stützkörper (Sand) gewährleisten und das Bakterienwachstum in der Lagerstätte unterdrücken. Die Frack-Flüssigkeit darf maximal „schwach wassergefährdend“ sein.

Was bedeutet wassergefährdend?

Wassergefährdende Stoffe sind laut Wasserhaushaltsgesetz Stoffe, die Grund- oder Oberflächengewässer nachteilig beeinflussen können. Sie werden in drei Stufen eingeteilt:

  • Wassergefährdungsklasse 1 bedeutet „schwach wassergefährdend“. Dazu zählen z.B. Citronensäure, Essigsäure (> 25%), Ethanol, Folsäure, Jod oder Paracetamol.

  • Wassergefährdungsklasse 2 bedeutet „wassergefährdend“. Dazu zählen z.B. Heizöl und Diesel.

  • Wassergefährdungsklasse 3 bedeutet „stark wassergefährdend“. Dazu zählen z.B. Altöl und Benzin.

Welche Menge an Chemikalien wird eingesetzt?

Alle Lagerstätten unterscheiden sich: Die Speichergesteine sind grob- oder feinkörnig, die Bindungsfähigkeit ist stark oder schwach, der Porenraum ist groß oder klein und enthält viel oder wenig Lagerstättenwasser. Entsprechend dieser Gegebenheiten wird die Fracking-Flüssigkeit aus Wasser und Chemikalien zusammengestellt. Je Fracking-Maßnahme kann bei einer konventionellen Lagerstätte von etwa 100 bis 700 Kubikmeter Wasser ausgegangen werden. Dabei kommen normalerweise 10 bis 30 Chemikalien zum Einsatz, die 2 bis 5 % der gesamten Flüssigkeit ausmachen.

Kann auf den Einsatz von Chemikalien verzichtet werden?

Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist die Verwendung von Chemikalien erforderlich, um die gewünschten Effekte zu erzielen. Das den Frack durchführende Unternehmen ist jedoch verpflichtet, vor jeder Frack-Behandlung zu prüfen, ob die bisher eingesetzten Chemikalien durch weniger schädliche ersetzt oder komplett vermieden werden können.

Was passiert mit der Frackflüssigkeit im Gestein?

Ein Großteil der Frack-Flüssigkeit wird nach der Frack-Behandlung aus der Bohrung an die Oberfläche zurückgefördert (Rückfluss). Der Rest verbleibt in den behandelten Gesteinsschichten. Das Bergbauunternehmen muss dem LBEG vor dem Frack nachweisen, dass natürliche Gesteinsbarrieren vorhanden sind und die Bohrung technisch sicher ist.

Wie werden die Frackflüssigkeit und das mitgeförderte Lagerstättenwasser entsorgt?

Der Rückfluss (rückgefördertes Frack-Fluid) und Lagerstättenwasser gelangen über den Bohrstrang an die Oberfläche auf den Bohrplatz und werden ‑ ggfs. nach vorheriger Aufbereitung ‑ ordnungsgemäß entsorgt.

Kann es zu Leckagen kommen?

Um Leckagen zu vermeiden, werden in Deutschland zahlreiche Maßnahmen getroffen - insbesondere bei der Einrichtung des Bohrplatzes, beim Abteufen der Bohrung, dem Bohrungsausbau sowie bei Bohrlochbehandlungen, zu denen auch Fracking-Maßnahmen zählen. Geregelt wird dies in entsprechenden Verordnungen der Länder, etwa den Tiefbohrverordnungen. Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn diese Auflagen vorab erfüllt sind.

Wie wird das Grundwasser vor Fracking geschützt?

Das Bohrloch wird beim Bohren mit dichten Rohren ausgekleidet. Der Spalt zwischen Gebirge und diesen Rohren wird mit Zement abgedichtet. Die Frack-Behandlung wird aus diesem verrohrten Bereich heraus gesteuert, so dass die Frack-Flüssigkeit nicht mit grundwasserführenden Schichten in Kontakt gerät. Die Risse, die im Untergrund durch Fracking erzeugt werden, sind auf die öl- oder gasführenden Schichten (Lagerstätte) begrenzt und breiten sich nicht bis in die nutzbaren grundwasserführenden Schichten aus. Die nutzbaren Grundwasserschichten sind im Norddeutschen Becken in der Regel bis maximal 400 Meter Tiefe anzutreffen. Die Fracking-Maßnahmen werden in ausreichendem Sicherheitsabstand im Untergrund vorgenommen. Es sind bisher keine Hinweise auf Verunreinigungen des Grundwassers in Niedersachsen im Zusammenhang mit Frack-Behandlungen bekannt.

Wer zahlt für Schäden, die durch die Erdgasförderung an meinem Haus entstehen?

Für die Regulierung von Bergbauschäden hat der Gesetzgeber dem LBEG keine Zuständigkeiten zugewiesen. Es gilt das allgemeine Haftungsrecht. Betroffene müssen sich mit ihrem Anliegen direkt an das Unternehmen wenden. Soweit keine Einigung zwischen der geschädigten Partei und dem potentiellen Schädiger erzielt werden kann, können sich Betroffene an die „Schlichtungsstelle Bergschaden Niedersachsen“ wenden: Hier geht es zur Schlichtungsstelle. Bislang sind dem LBEG in Niedersachsen keine Schäden durch Fracking an Häusern bekannt.

Kann Fracking zu Erdbeben führen?

Es erscheint nicht prinzipiell ausgeschlossen, dass Fracking auch an der Oberfläche spürbare seismische Erschütterungen auslösen kann. Dies hängt jedoch von den jeweiligen geologischen Gegebenheiten einer Region ab. Im Norddeutschen Becken sind nach aktuellen Erkenntnissen keine Erdbeben in Zusammenhang mit Fracking aufgetreten. Allerdings sind Erdbeben im Umfeld produktiver Erdgasfelder in Niedersachsen wahrscheinlich auf die Erdgasförderung zurückzuführen. Die Erdgasförderung führt zu einer Absenkung des Drucks in der Lagerstätte. Dadurch bauen sich im Gebirge Spannungen auf. Sobald die Festigkeit des überschritten wird, können sich diese Spannungen an vorhandenen Schwächezonen impulsartig entladen und zu seismischen Ereignissen führen.

Was ist Schiefergas?

Schiefergas ist Erdgas, das nach seiner Entstehung nicht in durchlässige Gesteine gewandert, sondern am Ort seiner Entstehung in den Muttergesteinen (Schieferton) verblieben ist. Es ist im Gegensatz zu „herkömmlichen“ Erdgas fester gebunden und kann nur durch Einsatz der Fracking-Technologie gefördert werden.

Was ist Posidonienschiefer?

Der Posidonienschiefer ist ein sogenanntes Muttergestein für Kohlenwasserstoffe. Dieses Gestein gehört zu den Schiefer-, Ton- oder Mergelgesteinen oder Kohleflözgesteinen, für die ein grundsätzliches Verbot des Frackings mit Ausnahme für vier Erprobungsmaßnahmen mit wissenschaftlicher Begleitung festgelegt ist. Diese Lagerstätten zählen zu den unkonventionellen.

Wie groß ist das Schiefergaspotenzial in Deutschland?

Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) schätzt die technisch gewinnbare Erdgasmenge aus Schiefergasvorkommen in Deutschland auf 320 bis 2030 Milliarden Kubikmeter Erdgas. Diese Menge liegt damit über Deutschlands konventionellen Erdgasressourcen mit 150 Milliarden Kubikmeter.

Wurde in Niedersachsen schon Schiefergas-Fracking durchgeführt?

In Niedersachsen gibt es keine Schiefergasförderung, wie z.B. in den USA. Bislang wurden Schiefergaslagerstätten nur erkundet. Dazu gehörte auch eine Testbohrung mit Fracking-Maßnahme (keine Fördermaßnahme) der ExxonMobil Production Deutschland GmbH in Damme (Landkreis Vechta) im Jahre 2008.

Welche Bundesländer kommen für Probebohrungen in Schiefergestein in Frage?

Bundesländer, in denen aus geologischer Sicht wissenschaftliche Erkundungsbohrungen stattfinden können, sind Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Hessen. In diesen Bundesländern befinden sich laut einer Abschätzung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) mögliche Schiefergaslagerstätten.

Wird es in Niedersachsen zu Schiefergas-Fracking kommen?

Die Niedersächsische Landesregierung lehnt den Einsatz der Fracking-Technologie (auch Probebohrungen) in unkonventionellen Lagerstätten wie z.B. Schiefer- oder Tongestein unter den gegebenen Bedingungen ab. Die Förderung aus konventionellen Lagerstätten soll dagegen - unter strengeren Auflagen - möglich bleiben.

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