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Landkreis Grafschaft Bentheim: Fördergebiet für Erdgas verkleinert

05.10.2016


Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat einen Antrag der ENGIE E&P Deutschland GmbH (ENGIE) für die Verkleinerung eines Fördergebietes im Landkreis Grafschaft Bentheim genehmigt. Das Unternehmen hat die drei Bewilligungsfelder Neuenhaus IV, V, VI und VII mit einer Gesamtgröße von etwa 62,6 Quadratkilometern (km2) aufgegeben und im Gegenzug mit den Bewilligungsfeldern „Ratzel“ (ca. 10,4 km2), „Uelsen“ (ca. 10,7 km2) und „Wielen“ (ca. 12,7 km2) drei neue Fläche beantragt (Karte siehe Link). Damit wurde die Gesamtfläche in etwa halbiert. Die neuen Felder erstrecken sich zu Teilen über die ehemaligen. Mit der Bewilligung hat sich ENGIE das Recht gesichert in den drei Gebieten bis 31.12.2025 Erdgas zu fördern.

Bei der Prüfung des Bewilligungsantrags hatte das LBEG die Stellungnahmen des Landkreises Grafschaft Bentheim berücksichtigt, dessen Gebiet von den drei Feldern berührt wird. Auch die Gemeinden hatte das LBEG über den Antrag informiert.

Das Unternehmen hat die Anpassung aufgrund aktueller Erkenntnisse über die räumliche Ausdehnung (Lage und Größe) der gleichnamigen Erdgaslagerstätten beantragt. Aus den Lagerstätten wird bereits seit Jahrzehnten Erdgas gefördert.

Ablauf Vergabeverfahren für Bewilligungen:

Für die Erteilung von bergrechtlichen Bewilligungen in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein ist das LBEG zuständig. Interessierte Unternehmen müssen beim LBEG einen Antrag zur Erteilung einreichen. Dieser Antrag enthält Informationen über das Unternehmen, die Größe des angestrebten Bewilligungsfeldes (u.a. Kartenmaterial) und das geplante Arbeitsprogramm mit Angaben zum zeitlichen Ablauf sowie den geschätzten Kosten. Das Unternehmen muss schriftlich nachweisen, dass es finanziell und fachlich in der Lage ist, eine Rohstoffförderung durchzuführen.

Die eingereichten Unterlagen werden vom LBEG entsprechend des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Bundesberggesetzes bearbeitet und geprüft.

Wenn die Unterlagen vollständig und fachlich in Ordnung sind, schreibt das LBEG alle vom Bewilligungsfeld betroffenen Landkreise mit der Bitte um Stellungnahme an (Beteiligungsverfahren). Die betroffenen Gemeinden werden zeitgleich informiert und haben ebenfalls Gelegenheit eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Verfahren stellt keine Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme dar, sondern soll lediglich der frühzeitigen Information dienen.

Zur besseren Übersicht enthalten solchen Schreiben eine allgemeinverständliche Zusammenfassung des Antrags. Daneben gibt es Informationen zum Unternehmen, zur Fläche sowie den Grenzen des Bewilligungsfeldes (u.a. Kartenmaterial). Die Landkreise sollen dann prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die eine Förderung ausschließen. Diese müssen einen Bezug zu dem in Betracht kommenden Feld selbst haben, sich auf das gesamte zuzuteilende Feld erstrecken und gegenüber den volkswirtschaftlich-bergbaulichen Interessen überwiegen. Das könnten zum Beispiel Hinweise auf Vorrang- und Schutzgebiete sein. Daneben weist das LBEG in dem Schreiben auf die Geheimhaltungspflicht nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz hin. Das bedeutet, es dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an die Öffentlichkeit herausgegeben werden (mögliche Konkurrenz durch andere Unternehmen). Sollte dies dennoch geschehen, kann das Unternehmen gegen die Landkreise, Gemeinden und das LBEG wegen Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften klagen.

Für ihre Stellungnahmen haben die Gemeinden und Landkreise grundsätzlich fünf Wochen Zeit. Die Stellungnahmen werden vom LBEG gesammelt und gem. § 12 Bundesberggesetz (BBergG) geprüft. Dabei stellt das LBEG fest, ob öffentliche Interessen in dem zuvor beschriebenen Sinne vorliegen, die eine Erteilung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.Städte, Kreise und Gemeinden, die keine Stellungnahme abgeben, verlieren dadurch keinerlei Rechtspositionen.

Erst wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Bewilligung im gesamten Feld ausschließen und auch sonst alle Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, hat der Antragsteller entsprechend Bundesberggesetz (BBergG) einen Anspruch auf einen positiven Bescheid. Erst wenn dieser Bescheid erteilt ist, kann das LBEG die Öffentlichkeit über die Bewilligung informieren. Das Bewilligungsfeld wird nach der Entscheidung geografisch im öffentlich zugänglichen NIBIS Kartenserver des LBEG veröffentlicht.

Eine Bewilligung berechtigt ein Unternehmen noch nicht zu konkreten Maßnahmen. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel die Errichtung eines Bohrplatzes plant, muss auch dieser vom LBEG genehmigt werden. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens (Betriebsplan - §§ 52 ff BBergG) werden die Gemeinden, deren Gemeindegebiet betroffen ist, selbstverständlich beteiligt.

Zu den neuen Bewilligungsfeldern


Pressesprecherin: Heinke Traeger, Tel.: 0511 643 2274
E-Mail: heinke.traeger@lbeg.niedersachsen.de

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