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Landkreis Peine: Bewilligung zur Gewinnung von Erdöl erteilt

27.11.2017


Die RDG Niedersachsen GmbH darf künftig in einem etwa 8,3 km2 großen Gebiet im Landkreis Peine Kohlenwasserstoffe (Erdöl und Erdgas) gewinnen. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat dem österreichischen Unternehmen jetzt die entsprechende Bewilligung für das Feld „Lahberg“ erteilt. Im Bereich dieses Gebiet wurde bereits in den zwanziger bis neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts Erdöl gefördert.


Bei der Prüfung des Bewilligungsantrags hat das LBEG die Stellungnahme des Landkreises Peine berücksichtigt und die berührten Gemeinden Ilsede und Peine informiert.

Mit der Bewilligung hat sich die RDG Niedersachsen GmbH lediglich das alleinige Recht gesichert vom 01. Dezember 2017 bis zum 30. November 2020 in dem Gebiet Kohlenwasserstoffe fördern zu dürfen. Damit sind noch keine technischen Maßnahmen, wie zum Beispiel Bohrungen, verbunden. Erfahrungsgemäß wird das Unternehmen jetzt zunächst Daten über die vorhandene Erdöllagerstätte sammeln und ein detailliertes Konzept für eine mögliche Förderung erstellen (u. a. Bohrplanung).

Für technische Maßnahmen müsste das Unternehmen dann anschließend Betriebspläne beim LBEG einreichen. Am folgenden Prüfungsverfahren würden die betroffenen Gemeinden als Planungsträger und die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden (z.B. Landkreise als untere Wasserbehörde) beteiligt. Auch Umweltbelange wie z. B. das Wasserrecht, Naturschutzrecht und Immissionsschutzrecht fließen in eine solche Entscheidung ein.


Hintergrund zum Ablauf von Vergabeverfahren für Bewilligungen:


Für die Erteilung von bergrechtlichen Bewilligungen in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein ist das LBEG zuständig. Interessierte Unternehmen müssen beim LBEG einen Antrag zur Erteilung einreichen. Dieser Antrag enthält Informationen über das Unternehmen, die Größe des angestrebten Bewilligungsgebietes (u. a. Kartenmaterial) und das geplante Arbeitsprogramm mit Angaben zum zeitlichen Ablauf, den geschätzten Kosten sowie den vorgesehenen technischen Maßnahmen. Das Unternehmen muss schriftlich nachweisen, dass es finanziell und fachlich in der Lage ist, eine Rohstoffförderung durchzuführen. Es ist durchaus möglich, dass weitere Unternehmen Anträge für dasselbe Gebiet vorlegen. Dann muss das LBEG entscheiden, welcher der Anträge Vorrang erhält.

Die eingereichten Unterlagen werden vom LBEG entsprechend des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie des Bundesberggesetzes bearbeitet und geprüft.

Sofern die Unterlagen vollständig und fachlich in Ordnung sind, werden alle vom Bewilligungsgebiet betroffenen Landkreise (hier Peine) mit der Bitte um Stellungnahme vom LBEG angeschrieben (Beteiligungsverfahren). Die betroffenen Gemeinden werden informiert und können ebenfalls eine Stellungnahme abgeben. Das Schreiben enthält zur besseren Übersicht eine allgemeinverständliche Zusammenfassung des Antrags mit Informationen zum Unternehmen, zur Fläche sowie den Grenzen des Bewilligungsgebietes (u. a. Kartenmaterial) und zum geplanten Arbeitsprogramm. Die Landkreise sollen dann insbesondere prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die einer Bewilligung entgegenstehen. Zudem weist das LBEG in dem Schreiben auf die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hin. Das bedeutet, es dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an die Öffentlichkeit herausgegeben werden (mögliche Konkurrenz durch andere Unternehmen). Sollte dies dennoch geschehen, kann das Unternehmen gegen die Landkreise, Gemeinden und das LBEG wegen Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften klagen.

Für ihre Stellungnahmen haben die Gemeinden und Landkreise grundsätzlich fünf Wochen Zeit. Auf Antrag kann die Frist für eine Stellungnahme verlängert werden. Die Stellungnahmen werden vom LBEG gesammelt und gem. § 12 Bundesberggesetz (BBergG) geprüft. Dabei stellt das LBEG fest, ob öffentliche Interessen einer Bewilligung im gesamten zuzuteilenden bzw. beantragten Feld ausschließen.

Erst wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Bewilligung im gesamten Feld ausschließen und auch sonst alle Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, hat der Antragsteller entsprechend Bundesberggesetz (BBergG) einen Anspruch auf einen positiven Bescheid. Die Bescheide werden normalerweise innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Ende der Stellungnahmefrist zugestellt.

Frühestens nach Erteilung des Bescheids, kann das LBEG dann die Öffentlichkeit über die Bewilligung informieren. Das Bewilligungsfeld wird nach der Entscheidung geografisch im öffentlich zugänglichen NIBIS Kartenserver des LBEG veröffentlicht.

Hinweis Fracking:


Mit der Bewilligung hat das LBEG dem Unternehmen keine Genehmigung zur Durchführung einer Fracking-Maßnahme erteilt. Das Unternehmen hat keinen Antrag für eine Fracking-Maßnahme gestellt.

Zur Karte mit dem Bewilligungsfeld

Pressekontakt: Björn Völlmar, Tel.: 0511 643 3086
E-Mail: presse@lbeg.niedersachsen.de
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