Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen klar Logo

Sicherung der Tagesöffnungen

Für die Sicherung und die Beseitigung von Gefahren bei alten Grubenbauen und Tagesöffnungen ist nach dem niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) der Verursacher, also der Bergbauunternehmer bzw. dessen Rechtsnachfolger, oder der Besitzer bzw. Eigentümer des Grubenbaus verantwortlich.

Das LBEG ist gemäß § 6b der „Niedersächsischen Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr“ für die Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen zuständig. Dabei prüft und bewertet das LBEG den Gefahrenzustand der Tagesöffnungen anhand der vorliegenden Erkenntnisse und untersucht diese bei gegebenem Anlass direkt vor Ort. Bei Tagesöffnungen, bei denen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, nimmt das LBEG die sogenannte Störerauswahl vor. Die Bergbehörde ermittelt die Verantwortlichen (Störer) und trifft gegebenenfalls Anordnungen zur Beseitigung der Gefahr. Wenn ein ursprünglich Verantwortlicher nicht mehr zur Gefahrenabwehr herangezogen werden kann, weil z.B. der Bergbauunternehmer oder Bergwerkseigentümer nicht mehr existiert und Rechtsnachfolger nicht ermittelt werden können, erfolgt die Sicherung und Sanierung auf Kosten des Landes. Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sind nicht allgemeingültig festgelegt, sondern bedürfen einer Einzelfallbeurteilung.

Die von den Verantwortlichen vorzunehmenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden stichprobenartig durch das LBEG kontrolliert.


Artikel-Informationen

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln