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Planfeststellungsverfahren beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Das LBEG führt Planfeststellungsverfahren nach folgenden Rechtsgebieten durch:

  • Bergrecht (z.B. Erdgas und Erdölgewinnungsanlagen an Land und auf See, Tagebaue)
  • Energiewirtschaftsrecht (z.B. Gasversorgungsleitungen, Verdichterstationen)
  • Umweltrecht (z.B. Kerosinleitungen)

Das Planfeststellungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, in dem ein Antrag (Plan) verbindlich genehmigt (festgestellt) wird. Die Genehmigung (Planfeststellungsbeschluss) bündelt alle erforderlichen Genehmigungen. Das Planfeststellungsverfahren ist für größere Vorhaben gesetzlich vorgeschrieben.

Weitere Kennzeichen des Planfeststellungsverfahrens sind die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Einbeziehung der anerkannten Naturschutzvereine sowie in der Regel eine Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist grundsätzlich im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Einige Bundesländer haben in ihren Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen zusätzliche Regelungen festgeschrieben. Weitere Vorschriften zum Planfeststellungsverfahren finden sich in Gesetzen, welche Planfeststellungsverfahren anordnen, z.B. im Bundesberggesetz, im Wasserhaushaltsgesetz oder im Energiewirtschaftsgesetz.

  • Ein Planfeststellungsverfahren läuft im Wesentlichen in folgenden Schritten ab:
  • Zunächst erstellt der Vorhabensträger den Plan einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie und eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes.
  • Anschließend reicht der Vorhabensträger den Plan beim LBEG ein.
  • Das LBEG beteiligt Behörden und Gemeinden. Ebenso werden die anerkannten Naturschutzvereine angeschrieben.
  • Betroffene werden durch eine Bekanntmachung der Gemeinden über die öffentliche Auslegung des Planes bei den Gemeindeverwaltungen informiert. Der Plan ist für jedermann einsehbar.
  • Innerhalb festgesetzter Fristen können Einwendungen erhoben werden. Behörden, Gemeinden und die anerkannten Naturschutzvereine geben Stellungnahmen ab.
  • Die Einwendungen und Stellungnahmen werden vom LBEG mit den Betroffenen, den Einwendern, den Behörden den Gemeinden und dem Vorhabensträger erörtert (Erörterungstermin). Regelmäßig werden auch die Naturschutzvereine, welche sich geäußert haben, zum Erörterungstermin eingeladen. Der Erörterungstermin wird zuvor ortsüblich bekannt gemacht.
  • Das LBEG prüft anschließend den Plan, führt die Umweltverträglichkeitsprüfung durch, wägt die unterschiedlicher Interessen gegen einander ab und entscheidet über die Einwendungen.
  • Der Planfeststellungsbeschluss kann das Vorhaben genehmigen oder zurückweisen. Er wird vom LBEG an den Vorhabensträger und die Einwender versandt. Die anerkannten Naturschutzvereine, die Gemeinden und die Behörden erhalten ebenfalls den Beschluss, soweit sie sich geäußert haben.
  • Auch der Planfeststellungsbeschluss wird bei den Gemeindeverwaltungen ausgelegt und ist für jedermann einsehbar.
  • Betroffene, Einwender, der Antragsteller, anerkannte Naturschutzvereine und die Gemeinden können beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss einreichen.
Bohrplattform

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