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Auf- und Einbringen von Materialien

Landbauliche Verwertung von Rübenerden


Gesetzliche Regelungen und Vollzugshilfe

Mit der Mantelverordnung wurden die Regelungen für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden neu gefasst. Die novellierte Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) regelt in den §§ 6–8, welche Anforderungen gelten. Die Regelungen sind seit dem 1. August 2023 in Kraft.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat eine „Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV“ erarbeitet, in der die Anwendungsbereiche verdeutlicht werden und auch die Schnittstellen zur Ersatzbaustoffverordnung definiert sind.


Landbauliche Verwertung von Rübenerden

Rübenerde fällt beim Waschen von Zuckerrüben in Zuckerfabriken an. Sie wird mit dem Waschwasser in Absetzteiche gepumpt und kann nach dem Absetzen landwirtschaftlich verwertet werden. Die zweite überarbeitete Auflage der Geofakten 13 beschreibt fachliche Kriterien zur Beurteilung der Eignung zur landwirtschaftlichen Verwertung. Es werden u. a. praktische Empfehlungen zur Aufbringung und Vorgaben zur maximal möglichen Aufbringungsmenge und zur Folgebewirtschaftung gegeben.


Auf- und Einbringen von Materialien auf Böden

Unterschiedlichste Materialien werden auf die Böden gebracht

Geofakten 13

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Uwe Hammerschmidt

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
Tel: +49-(0)511-643-3602

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