Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen klar Logo

GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind die bisher geltenden „Cross Compliance“ Anforderungen neu geregelt worden. Die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), die ein Betriebsinhaber erfüllen muss, um Direktzahlungen zu erhalten, werden als „Konditionalitäten“ bezeichnet.

Die Erosionsgefährdung durch Wasser und durch Wind ist gemäß § 16 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) auszuweisen. Das Land Niedersachsen ist verpflichtet, landwirtschaftliche Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung einzuteilen. Die Einteilung erfolgt für eine Erosionsgefährdung durch Wasser nach Anlage 3 und für eine Erosionsgefährdung durch Wind nach Anlage 4.

Diese Einstufung wird in Niedersachsen auf Ebene der Feldblöcke vorgenommen und ist in der Änderung der am 15.02.2024 in Kraft getretenen niedersächsischen Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen beschrieben.

Flächen, die als erosionsgefährdet eingestuft sind, unterliegen Bewirtschaftungseinschränkungen in Bezug auf die Bodenbearbeitung. Im Wesentlichen geht es um die Frage, wann auf erosionsgefährdeten Flächen das Pflügen erlaubt ist und wann nicht.

Weitere Informationen folgen.


Die erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen sind im NIBIS® Kartenserver einsehbar.

Wassererosion   Bildrechte: LBEG

Wassererosion

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Dr. Knut Meyer

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
Tel: +49-(0)511-643-3457

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln