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Genehmigungsverfahren

Wichtigstes Verwaltungsverfahren für den Bergbau ist das Betriebsplanverfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG). Zur Genehmigung bergbaulicher Vorhaben werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rahmenbetriebspläne mit und ohne Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sowie Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne, aber auch alle sonstigen bergrechtlichen Genehmigungen für die Unternehmen des Erdöl-/Erdgas- und Speicherbergbaus, des Kali- und Steinsalzbergbaus, des Braunkohlebergbaus und der Steine- und Erden-Industrie sowie für Besucherbergwerke und -höhlen geprüft und zugelassen bzw. erteilt. Die Pflicht zur Durchführung von UVP-Vorprüfungen bzw. UVPs ergibt sich für bergbauliche Projekte aus der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-prüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) und dem Gesetz über die Umweltver-träglichkeitsprüfung (UVPG).

Weitere Genehmigungen ergeben sich aus dem Bundesberggesetz selbst und dem auf diesem basierenden untergesetzlichen Regelwerk, beispielsweise Verordnungen. Beispielhaft seien hier die Tiefbohrverordnung, die Allgemeine Bergverordnung sowie die Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen genannt.

Für alle Bergbautriebe erteilt das LBEG weitere Genehmigungen nach spezialgesetzlichen, umweltrechtlichen Regelwerken. Exemplarisch sind hier das Sprengstoffgesetz und dessen zugehörige Verordnungen, die Wassergesetze, die Strahlenschutzverordnung, die Gefahrstoffverordnung sowie alle aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen zu nennen.

Weiterhin werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des LBEG Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach umweltrechtlichen und energiewirtschaftlichen Verfahren erteilt, je nach dem ob sie einer Öffentlichkeitsbeteiligung und/oder UVP bedürfen oder nicht. Die Pflicht zur Durchführung von UVP-Vorprüfungen sowie eine sich aus der Vorprüfung möglicherweise resultierende UVP-Pflicht ergibt sich für diese Vorhaben aus dem UVPG. Gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bedürfen Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm der Planfeststellung.

Im Folgenden sind die wichtigsten Verfahren/Genehmigungen mit und ohne UVP, die vom LBEG durchgeführt bzw. erteilt werden, aufgeführt:

Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP (Planfeststellungsverfahren, Förmliche Verfahren)

  • bergrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 57a Bundesberggesetz
  • energiewirtschaftliche Planfeststellungsverfahren nach § 43 Nr. 2 EnWG
  • umweltrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 20 und Anlage 1 UVPG Nr. 19.3 bis 19.6 für Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, Gase, Chemikalien etc.
  • abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) für Deponien
  • förmliche Verfahren nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteilung und UVP

  • bergrechtliche Betriebspläne nach §§ 51 ff BBergG
  • bergrechtliche Genehmigungen nach § 65 Nr. 2 BBergG
  • bergrechtliche Genehmigungen für Transitrohrleitungen und –kabel nach § 133 BBergG
  • bergrechtliche Betriebspläne für Abfallentsorgungsanlagen nach § 22a Abs. 3 Satz 2 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (ABBergV)
  • Plangenehmigungen nach § 42b Nr. 2 EnWG
  • umweltrechtliche Plangenehmigungen nach § 20 und Anlage 1 UVPG Nr. 19.3 bis 19.6 für Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, Gase, Chemikalien etc.
  • Plangenehmigungen nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG
  • Erlaubnisverfahren nach Wasserrecht
  • vereinfachte Verfahren nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • spezialgesetzliche Genehmigungen für alle Bergbaubetriebe
    - nach dem Sprengstoffgesetz
    - nach der Strahlenschutzverordnung
    - nach dem Arbeitszeitgesetz

etc.

Bohrplattform

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