Der Anzeigepflicht von Bohrungen liegen gesetzliche Grundlagen, wie
- Lagerstättengesetz
- Bundesberggesetz
- Wasserhaushaltsgesetz
zugrunde.
Demzufolge müssen sämtliche Bohrungen für den Zuständigkeitsbereich des Landes Niedersachsen angezeigt werden.
Die Anzeige von Bohrungen beim LBEG soll online erfolgen.
Für die Hoheitsbereiche der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein ist das LBEG auch Bergbehörde. Bohrungen mit mehr als 100 m Bohrstrecke aus diesen Ländern sind deshalb ebenfalls über die „Bohranzeige online" Anwendung zu erfassen.
Bohrungen bis 100 m Bohrstrecke aus den Ländern Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein müssen NICHT beim LBEG angemeldet werden. Hier sind die in der nebenstehenden Linkliste aufgeführten Behörden zuständig.
Die Bohranzeigen-Applikation öffnet sich in einem neuen Fenster. Um diese Applikation nutzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Cookies müssen zugelassen sein
- Javascript muss aktiviert sein
- Active-X Steuerelemente müssen aktiviert sein
Ein ausführlicher Hilfetext ist der Applikation beigefügt. Die gesetzlichen Grundlagen erfahren Sie hier.
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