Artikel-Informationen
erstellt am:
19.05.2026
Für das Vorhaben wird ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach britischem Recht durchgeführt. Dabei findet die die EU-Richtlinie 2011/92/EU Anwendung (über die Vorschrift „Offshore EIA Regulations“ in britisches Recht umgesetzt), die eine Beteiligung der Öffentlichkeit in angrenzenden Staaten vorsieht, da grenzüberschreitende Auswirkungen durch das Projekt möglich sind.
Die bereitgestellten Antragsunterlagen sind auf der Internetseite https://www.lbeg.niedersachsen.de/startseite/bergbau/genehmigungsverfahren/grenzuberschreitende_beteiligungen/grenzuberschreitende-behorden-und-offentlichkeitsbeteiligung-gemass-58-und-59-uvpg-zum-projekt-kyla-field-development-serica-energy-250912.html und im UVP-Portal https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=a0f88675-541e-473f-9211-a1efda74c66c abrufbar. Weitere Informationen zum Vorhaben und zum britischen UVP-Verfahren sind auf der Projektseite unter https://www.gov.uk/government/publications/kyla-field-development einsehbar.
Im britischen Verfahren entscheidet die Oil and Gas Authority (OGA) über die Erteilung der Genehmigung für das Projekt. Zuvor muss jedoch der Minister für Energiesicherheit und Netto-Null-Emissionen (Secretary of State for Energy Security and Net Zero) auf Grundlage des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung zustimmen.
Deutschland wird gebeten, Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben bis zum Freitag, 19. Juni, zu übermitteln. Anmerkungen und Hinweise beziehungsweise Stellungnahmen können unter der Angabe der Referenz „ES/2025/02“ bis zum 19. Juni direkt an die E-Mail-Adresse OPRED@energysecurity.gov.uk gesendet werden. Es gelten die Datenschutzbestimmungen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland.
Weitere Infos:
· Das LBEG ist die zuständige Bergbehörde für die Küstengewässer und die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands in der Nordsee.
· Vorhaben, von denen erhebliche Beeinträchtigungen für die Umwelt ausgehen können, müssen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.
· Für Vorhaben, die sich über das Territorium eines Staates hinaus auswirken, ist 1997 das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in Kraft getreten, das von den Mitgliedern der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) im finnischen Espoo unterzeichnet wurde.
· In der Espoo-Konvention verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, Umweltverträglichkeitsprüfungen in einer frühen Planungsphase vorzunehmen und sich gegenseitig über zu prüfende Projekte zu informieren, die erhebliche Umweltauswirkungen über Grenzen hinweg haben können.
Pressekontakt: Eike Bruns, Tel.: 0511 643 2274, Björn Völlmar, Tel.: 0511 643 3010,
E-Mail: presse@lbeg.niedersachsen.deArtikel-Informationen
erstellt am:
19.05.2026