Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Kavernenanlage Etzel - LBEG veröffentlicht neuen Einwirkungsbereich

LBEG Bildrechte: LBEG
Gegenüber dem alten Einwirkungsbereich hat sich der neue vor allem nördlich und nordwestlich ausgedehnt.

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat heute den neuen Einwirkungsbereich für den Betrieb der Kavernenanlage Etzel bekannt gegeben. Der Einwirkungsbereich mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von rund 4300 Metern und einer Ost-West-Ausdehnung von circa 4800 Metern befindet sich in der Gemeinde Friedeburg (Landkreis Wittmund).

Der zuletzt bekanntgegebene Einwirkungsbereich war etwas kleiner. Die Storag Etzel GmbH als Betreiberin der Kavernenanlage hat in den vergangenen Jahren weitere Höhenmessungen vorgenommen. Dabei hat das Unternehmen gemäß der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (EinwirkungsBergV) die Grenze des Einwirkungsbereichs, in dem Bodensenkungen von 10 Zentimetern und mehr eingetreten sind, neu ermittelt und dem LBEG zur Prüfung und anschließender Bekanntgabe vorgelegt. Durch die neue Festlegung befinden sich nun weitere Bereiche nördlich (ca. 270 m), östlich (ca. 215 m), südlich (ca. 100m), westlich (ca. 120m) und nordwestlich (ca. 320m) erstmalig im Einwirkungsbereich.

In einem Einwirkungsbereich gilt die sogenannte Bergschadensvermutung. Das heißt, es wird vermutet, dass der Schaden von dem betreffenden Bergbaubetrieb verursacht wurde. Der ursprüngliche Einwirkungsbereich zur Kavernenanlage Etzel war festzulegen, da von 1974 bis 2025 Senkungen von mehr als zehn Zentimetern in dem Bereich eingetreten sind.

Der neue Einwirkungsbereich wird ab 27. Juli 2026 auf der Internetseite der Gemeinde Friedeburg unter www.gemeindefriedeburg.de sowie auf der Internetseite des LBEG unter https://www.lbeg.niedersachsen.de/startseite/bergbau/tatigkeiten_zustandigkeiten/markscheidewesen/markscheidewesen_bekanntmachungen/ veröffentlicht.

Hintergrund:

Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Gewinnung des Bergbaubetriebes durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, wird vermutet, dass der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist (Bergschadensvermutung). Damit tritt eine Beweislastumkehr ein – der Unternehmer muss beweisen, den Schaden nicht verursacht zu haben.

Weitere Infos:

Allgemeine Informationen zum Thema Einwirkungsbereiche: https://lbeg.info/?pgId=257&WilmaLogonActionBehavior=Default.

Der genaue Einwirkungsbereich ist ab 28. Juli 2026 öffentlich im NIBIS®-Kartenserver unter der Rubrik Bergbau – Einwirkungsbereiche einsehbar (https://nibis.lbeg.de/cardomap3/?permalink=pm5w94P).

Pressekontakt: Eike Bruns, Tel.: 0511 643 2274, Björn Völlmar, Tel.: 0511 643 3086,

E-Mail: presse@lbeg.niedersachsen.de

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.07.2026

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