Gesetzliche Grundlagen zur Norddeutschen Bohranzeige Online
Bohrungen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten beim LBEG (§127 Abs. 1 Nr. 1 BBergG und §8 GeolDG) anzuzeigen. Für die Anzeige von Bohrungen bis 100 m Bohrstrecke sind keine weiteren technischen Daten zur Bohranlage, zum Betrieb oder zur technischen Nutzung (z.B. Installationspläne für Wärmepumpen) beim LBEG einzureichen. Bohrungen über 100 m Bohrstrecke unterliegen dem BBergG und das LBEG kann innerhalb der 2-Wochen-Frist die Vorlage eines Betriebsplanes verlangen.
Die Frist für die Anzeigen nach WHG (§49) bei den zuständigen unteren Wasserbehörden beträgt vier Wochen, Erdwärmeanlagen müssen in Bremen acht Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten angezeigt werden. Für Niedersachsen und Bremen kann für die Anzeige bei den unteren Wasserbehörden die von der Anwendung generierte PDF-Datei mit allen Angaben der Bohranzeige genutzt werden. In Hamburg und Schleswig-Holstein gelten die Vorgaben der jeweiligen Behörden. Die Bohrarbeiten können nach Ablauf dieser Frist entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden, sofern es keine Auflagen der unteren Wasserbehörden gibt.
Die beim Bohrvorgang ermittelten Daten über die geologische Beschaffenheit des Untergrundes sind von besonderer Wichtigkeit. Nach Abschluss der Bohrung(en) sind gemäß §9 GeolDG zeitnah eine Ausfertigung der Schichtenverzeichnisse (mit Lageplan, Ausbau- und Messergebnissen) sowie ggf. Bohrproben an die zuständigen geologischen Landesämter zu senden. So kann der Bohrdatenbestand ständig aktualisiert werden - und diese Aktualität kommt letztlich allen Kunden zugute.
Statutory foundations for borehole notification
Drilling must be notified to the local water authority at least one month before work commences (§49 WHG) and to LBEG two weeks before (§127, Para. 1 No. 1 Federal Mining Act and §8 Geology Data Act). Drilling work may be carried out compliant with current best practice once this deadline has passed. For boreholes with a run greater than 100 m this only applies if LBEG does not demand an operations plan before the deadline.
When notifying about boreholes with depth up to 100 m, no additional technical data on the drilling rig, operations or technical use (e.g. installation diagrams for heat pumps) need be submitted to LBEG. For boreholes with runs greater than 100 m, LBEG reserves the right to demand additional documentation.
The data on the geological properties of the subsurface acquired during drilling are particularly important. LBEG therefore requires the bore logs compiled by the drilling company to be handed over when drilling is complete. This allows the drilling data to be constantly updated, which benefits all customers in the end.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Dr. Jan Sbresny
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
Tel: +49-(0)511-643-3509
Fax: +49-(0)511-643-533509