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Nordostniedersachsen: LBEG erteilt Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdöl und Erdgas

07.12.2015


Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat jetzt eine Aufsuchungserlaubnis für Kohlenwasserstoffe (Erdöl und Erdgas) in Nordostniedersachsen vergeben. Das so genannte Erlaubnisfeld „Weesen“ ist etwa 378 km2 groß und berührt die Landkreise Celle, Uelzen, Gifhorn und Heidekreis. Inhaber der bis zum 30. November 2020 befristet erteilten Aufsuchungserlaubnis ist die Vermillion Energy Germany GmbH & Co.KG, eine Tochter des weltweit agierenden kanadischen Energieunternehmens Vermillion Energy mit Sitz in Calgary.

Das LBEG hat bei der Prüfung des Erlaubnisantrags die Stellungnahmen aller vier betroffenen Landkreise und der Gemeinden berücksichtigt (s. u. Ablauf Vergabeverfahren). Überwiegende öffentliche Interessen, die die Aufsuchung im gesamten Feld ausschließen, liegen nicht vor. Zu dieser Feststellung haben die Stellungnahmen der Landkreise und Gemeinden beigetragen. Da auch die anderen, im Gesetz aufgeführten Versagungsgründe, nicht zutreffen, hat das LBEG die Erlaubnis erteilt.

Mit der Erlaubnis hat sich das Unternehmen das alleinige Recht gesichert, in dem festgelegten Gebiet Kohlenwasserstoffe aufzusuchen. Damit sind noch keine technischen Maßnahmen verbunden. Nach Erteilung einer Erlaubnis betreibt der Inhaber normalerweise erst einmal eine umfassende Recherche und sammelt Informationen über mögliche Kohlenwasserstoff-Vorkommen im Aufsuchungsgebiet. Dafür werden beispielsweise geowissenschaftliche Daten über den Untergrund eingekauft.

Fällt die Recherche positiv aus, kann das Unternehmen Betriebspläne für technische Erkundungsmaßnahmen (keine Förderung) wie seismische Untersuchungen oder Bohrungen beim LBEG einreichen. Über diese Betriebspläne entscheidet das LBEG dann als Bergbehörde auf der Grundlage des Bundesberggesetzes (BBergG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden als Planungsträger sowie der in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden (z. B. Landkreise als untere Wasserbehörde). Dabei werden auch Umweltbelange aufgrund des Umweltrechtes, wie z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht bewertet.

Das LBEG muss eine Erlaubnis aufheben, wenn der Inhaber nicht innerhalb eines Jahres die Aufsuchung aufnimmt oder wenn er die Aufhebung der Erlaubnis selbst beantragt. Dies ist in der Vergangenheit schon geschehen (siehe Pressemitteilungen des LBEG).

Ablauf Vergabeverfahren:
Für die Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein ist das LBEG zuständig. Interessierte Unternehmen müssen beim LBEG einen Antrag zur Erteilung einreichen. Dieser Antrag enthält Informationen über das Unternehmen, die Größe des angestrebten Aufsuchungsgebietes (u. a. Kartenmaterial) und das geplante Arbeitsprogramm mit Angaben zum zeitlichen Ablauf, den geschätzten Kosten sowie den vorgesehenen technischen Maßnahmen. Das Unternehmen muss schriftlich nachweisen, dass es finanziell und fachlich in der Lage ist, eine bergbauliche Aufsuchung sowie anschließende Rohstoffförderung durchzuführen. Es ist durchaus möglich, dass weitere Unternehmen Anträge für dasselbe Gebiet vorlegen. Dann muss das LBEG entscheiden, welcher der Anträge Vorrang erhält.

Die eingereichten Unterlagen werden vom LBEG entsprechend des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Bundesberggesetzes bearbeitet und geprüft.

Sofern die Unterlagen vollständig und fachlich in Ordnung sind, werden alle vom Erlaubnisgebiet betroffenen Landkreise mit der Bitte um Stellungnahme vom LBEG angeschrieben (Beteiligungsverfahren). Die betroffenen Gemeinden werden informiert und können ebenfalls eine Stellungnahme abgeben. Das Schreiben enthält zur besseren Übersicht eine allgemeinverständliche Zusammenfassung des Antrags mit Informationen zum Unternehmen, zur Fläche sowie den Grenzen des Aufsuchungsgebietes (u. a. Kartenmaterial) und zum geplanten Arbeitsprogramm. Die Landkreise sollen dann insbesondere prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die einer Aufsuchung entgegenstehen. Zudem weist das LBEG in dem Schreiben darauf hin, dass es sich bei dem Vorgang um ein laufendes Verfahren nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz handelt. Das bedeutet, es dürfen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine Informationen an die Öffentlichkeit herausgegeben werden (mögliche Konkurrenz durch andere Unternehmen). Sollte dies dennoch geschehen, kann das Unternehmen gegen die Landkreise, Gemeinden und das LBEG wegen Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften klagen.

Für ihre Stellungnahmen haben die Gemeinden und Landkreise grundsätzlich fünf Wochen Zeit. Auf Antrag kann die Frist für eine Stellungnahme verlängert werden. Die Stellungnahmen werden vom LBEG gesammelt und gem. § 11 Bundesberggesetz (BBergG) geprüft. Dabei stellt das LBEG fest, ob öffentliche Interessen eine Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden bzw. beantragten Feld ausschließen.

Erst wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Aufsuchung im gesamten Feld ausschließen und auch sonst alle Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, hat der Antragsteller entsprechend Bundesberggesetz (BBergG) einen Anspruch auf einen positiven Bescheid. Die Bescheide werden normalerweise innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Ende der Stellungnahmefrist zugestellt.

Frühestens nach Erteilung des Bescheids, kann das LBEG dann die Öffentlichkeit über die Erlaubnis informieren. Einige Informationen, wie z. B. die Finanzierung der Aufsuchungsarbeiten als Geschäftsgeheimnis, dürfen aber auch weiterhin nicht öffentlich gemacht werden. Das Erlaubnisfeld wird nach der Entscheidung geografisch im öffentlich zugänglichen NIBIS Kartenserver des LBEG veröffentlicht (NIBIS Kartenserver).

Hinweis Fracking:
Im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen wird vielfach die Technologie des Hydraulic Fracturings diskutiert. Mit Fracking-Maßnahmen, für die nach Bundesberggesetz immer ein gesondertes Betriebsplanverfahren durchzuführen ist, kann die Förderung von Erdgas und Erdöl entweder verbessert oder erst ermöglicht werden. Fracking ist allerdings keine typische Aufsuchungstätigkeit.

Mit der Aufsuchungserlaubnis hat das LBEG dem Unternehmen also keine Genehmigung zur Durchführung einer Fracking-Maßnahme erteilt. Zudem fand die letzte Fracking-Maßnahme in Niedersachsen im Juli 2011 statt. Derzeit befindet sich das geplante sogenannte „Fracking-Gesetz“ der Bundesregierung im parlamentarischen Verfahren.


Karte Erlaubnisfeld (NIBIS Kartenserver):
Pfad: Bergbau_Bergbauberechtigungen_Erlaubnisse



Dr. Thomas Schubert, Tel.: +49-(0)511-643-3470,
E-Mail: thomas.schubert@lbeg.niedersachsen.de
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