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UIG-Anfragen

Der Zugang zu amtlichen Informationen ist gesetzlich in den Informationsfreiheitsgesetzen und den Umweltinformationsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Darin sind auch die Fristen genannt, innerhalb derer ein Antrag auf Informationszugang zu bearbeiten ist. Die Bekanntgabe von Informationen ist ein Verwaltungsakt, der weiteren Bestimmungen unterliegt. Es kann daher vorkommen, dass innerhalb der vorgesehenen Fristen kein rechtskräftiger Bescheid auf Informationszugang zustande kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Dritte betroffen sind, diese angehört werden müssen und ggf. Widerspruch einlegen.

Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Informationen Kosten (Gebühren und/oder Auslagen) verursachen kann. Dies ist in den entsprechenden Gesetzen so vorgesehen. Kostenfrei sind lediglich einfache Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort sowie die Ablehnung eines Antrags.

Anfragen sind zu richten an das:

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
Telefon: +49 (0)511-643-0
Telefax: +49 (0)511-643-2304

Zentralstelle für elektronische Posteingänge:
poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de


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