Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen klar Logo

Bergwerkseigentum




Wer bergfreie Bodenschätze gewinnen (abbauen) will, benötigt dazu eine Bewilligung gemäß § 8 BBergG oder das Bergwerkseigentum (neuerer Art) nach § 9 BBergG. Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Behörde. Für die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen sowie den deutschen Festlandsockel der Nordsee und einen Teilbereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee ist dies das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG). Sowohl Bewilligung als auch Bergwerkseigentum gewähren das ausschließliche Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen, sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben. Das Feld der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich bis in die "ewige Teufe", also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
Das Bergwerkseigentum neuerer Art wurde während des Gesetzgebungsverfahrens im Bundesberggesetz als zusätzliche Form der Bergbauberechtigung neben der Bewilligung aufgenommen. Das Bergwerkseigentum unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Bewilligung; es gewährt die gleichen ausschließlichen Rechte. Das Bergwerkseigentum ist über die Bewilligung hinaus ein "grundstücksgleiches" Recht, das heißt es ist grundbuch- und beleihungsfähig. Voraussetzung für die Verleihung des Bergwerkseigentums ist jedoch u. a., dass der Antragsteller Inhaber einer Bewilligung für die Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Verleihung beantragt (§ 13 Abs. 1 BBergG).
Praktische Bedeutung besitzt diese Berechtigungsform als neu zu verleihendes Recht nicht. Seit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (im Jahre 1982) ist im Zuständigkeitsbereich des LBEG kein Bergwerkseigentum verliehen worden. Da jedoch vielfach Bergwerkseigentum alter Art (§ 151 BBergG) existiert, kommt den übrigen Themenbereichen des Komplexes Bergwerkseigentum (z.B. Aufhebung, Veräußerung oder Teilung von Bergwerkseigentum) weiterhin Bedeutung zu.
Rechtsverbindliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und der Berechtsamskarte (§ 75 BBergG) sind im Referat L1.5 erhältlich.
Einen Überblick über die erteilten Bergbauberechtigungen (räumliche Ausdehnung, Inhaberschaften, Zuteilungszeiträume etc.) erhalten Sie auf unserem
NIBIS® KARTENSERVER.
Bergwerkseigentum

Bergwerkseigentum

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln