Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen klar Logo

Cross Compliance

Mit Cross Compliance sind „Überkreuz-Verpflichtungen“ oder „anderweitige Verpflichtungen“ gemeint, welche die EU Agrarzahlungen (Betriebsprämien) an Maßnahmen zum Tier-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Umweltschutz binden.

So sind seit 2005 die entkoppelten betriebsbezogenen EU-Direktzahlungen an die Landwirtschaft nur dann uneingeschränkt zu gewähren, wenn obligatorische Standards (Cross Compliance Vorschriften) eingehalten werden. Diese gelten lediglich für Betriebe, welche einen Antrag auf die Zahlung der Betriebsprämie stellen. Seit 2014 sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes und GLÖZ 5 des Anhangs II der EU-Verordnung Nr. 1306/2013 Mindestpraktiken zur Begrenzung von Bodenerosion vorgeschrieben.

Nach § 6 Abs. 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Land Niedersachsen verpflichtet, landwirtschaftliche Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind einzuteilen (Erosionskataster). Diese Einteilung wird in Niedersachen auf Ebene der Feldblöcke vorgenommen, die Vorgehensweise dazu ist in der niedersächsischen Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen beschrieben.

In Niedersachsen wird allen Feldblöcken eine Erosionsgefährdungsklasse nach Anlage 2 bzw. Anlage 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zugewiesen. Dazu werden alle Feldblöcke in Rasterzellen mit 12,5 m Kantenlänge aufgeteilt.

Durch Multiplikation von K-, S- und R-Faktor (K*S*R, nach DIN 19708) wird für jede Rasterzelle (12,5 m*12,5 m) ein Wert für die potenzielle Wassererosionsgefährdung errechnet. Die Einordnung des Feldblockes hinsichtlich seiner potenziellen Erosionsgefährdung entspricht dem arithmetischen Mittelwert aller mit dem Mittelpunkt in einem Feldblock liegenden Rasterzellen. Auf Grundlage dieses Mittelwertes erfolgt eine Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse (CCWasser1 bzw. CCWasser2) gemäß Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.

Zur Ermittlung der Winderosionsgefährdungsklasse wird für jede einzelne mit ihrem Mittelpunkt in einem Feldblock liegende Rasterzelle die Erosionsgefährdungsstufe nach DIN 19706 ermittelt. Ein Feldblock wird insgesamt in die Winderosionsgefährdungsklasse „CCWind“ gem. Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung eingestuft, wenn sich aus dem Median, also für mehr als die Hälfte der Rasterzellen des Feldblockes, die Klasse „CCWind“ nach Anlage 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ergibt.



In CC-Klassen eingestufte Feldblöcke in Niedersachsen

CC-Klasse Anzahl betroffener Feldblöcke
Anteil [%] an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche
CCWasser1 18.520
3,6
CCWasser2 18.040
2,4
CCWind 19.418 8,4
Stand Januar 2015

Im NIBIS® KARTENSERVER sind die feldblockbezogenen Karten der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind einzusehen.

Für den Bewirtschafter eines CC-eingestuften Feldblockes ist es möglich, die vom LBEG vorgenommene Einstufung auf Antrag überprüfen zu lassen. Hierzu ist dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen das Formular Anlage 9 - „Mitteilung über fehlerhafte Einschätzung der Wasser- und Winderosionsgefährdung“ beigefügt. Eine Prüfung erfolgt ausschließlich auf Feldblockebene und wird vom LBEG durchgeführt.

Für einzelne Schläge innerhalb eines in die Erosionsgefährdungsklasse „CCWind“ oder „CCWasser2“ eingestuften Feldblocks ist nach § 2 Abs. 2 der niedersächsischen Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen auf Antrag eine separate Einstufung möglich, wenn sich keine Rasterzelle mit sehr hoher Erosionsgefährdung mit seinem Mittelpunkt innerhalb der Schlaggrenzen befindet. Ob ein Schlag diese Kriterien erfüllt, kann der Bewirtschafter im NIBIS® KARTENSERVER anhand der Rasterkarten zur potenziellen Wasser- und Winderosionsgefährdung vorab überprüfen.


Potenzielle Wassererosionsgefährdung auf Feldblockebene  

Potenzielle Wassererosionsgefährdung auf Feldblockebene

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Dr. Knut Meyer

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
Tel: +49-(0)511-643-3457

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln