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erstellt am:
30.06.2020
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hat am Dienstag einem Bergbauunternehmen die Erlaubnis zum Betreten eines Bohrplatzes für die Erdgasgewinnung erteilt. Es handelt sich um eine so genannte Streitentscheidung nach § 40 des Bundesberggesetzes.
Hintergrund sind unterschiedliche Rechtsauffassungen bei dem Bergbauunternehmen und einem Grundstückseigentümer. Das 1,2 ha große Grundstück im Heidekreis wurde 1996 durch den damaligen Eigentümer an ein Bergbauunternehmen verpachtet. Es wurde vor mehr als 20 Jahren eine Bohrung niedergebracht, seitdem ruhen die Arbeiten auf dem Bohrplatz. Jetzt will ein anderes Bergbauunternehmen, das zwischenzeitlich die Rechte zur Aufsuchung erworben hat, eine Erkundungsbohrung (als Ablenkung von der bestehenden Bohrung) abteufen. Der heutige Grundeigentümer hat allerdings im Jahr 2019 den alten Pachtvertrag gekündigt, das Unternehmen bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung.
Mit der Entscheidung des LBEG ist noch keine Erlaubnis für das Niederbringen einer Bohrung verbunden. Derzeit läuft noch eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung, auf deren Grundlage entscheidet sich das weitere, erforderliche Verwaltungsverfahren.
Der heutige Grundstückseigentümer kann gegen die Streitentscheidung binnen vier Wochen Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg erheben.
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30.06.2020