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erstellt am:
30.01.2026
Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zum Vorhaben der niederländischen Firma ONE-Dyas B.V. „Richtbohrungen von der Plattform N05-A in den deutschen Sektor der Nordsee einschließlich der Erdgasförderung im deutschen Hoheitsgebiet“ ist rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 27. Januar den Antrag der Stadt Borkum und der Inselgemeinde Juist auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az. 7 MS 53/25). Den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses hatte das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) angeordnet.
Am 13. August 2024 hatte das LBEG den Planfeststellungsbeschluss erlassen, der der Firma ONE-Dyas B.V. erlaubt, von einer im niederländischen Teil der Nordsee stehenden Bohrinsel aus auch auf deutscher Seite Bohrungen niederzubringen und Erdgas zu fördern. Die Bohrungen auf der niederländischen Seite werden erst in einer Tiefe von 1500 Metern in das deutsche Hoheitsgebiet eintreten und führen von dort aus weiter, schräg abfallend, in eine Tiefe von bis zu 4000 Metern, um von dort Erdgas zu fördern. Der Planfeststellungsbeschluss ist beklagt worden, woraufhin das LBEG den Sofortvollzug angeordnet hatte, der die aufschiebende Wirkung einer Klage aufhebt. Diesen angeordneten Sofortvollzug hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.
In seiner Begründung für die Entscheidung gibt der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts unter anderem an, dass die Antragstellerinnen keine Umstände genannt haben, „aufgrund derer von einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszugehen wäre“. Die beiden Kommunen als Antragstellerinnen hatten insbesondere die Gefahr möglicher Erdbeben und Bodenabsenkungen behauptet, die angeblich im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Gericht bezeichnete dies in seiner Begründung als „nicht nachvollziehbar“. Der Planfeststellungsbeschluss beinhalte zum Thema Erdbeben mehrere Untersuchungen, und es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese unzureichend seien. Auch stelle der Planfeststellungsbeschluss dar, dass die Insel Borkum und Grundwasservorkommen von Bodenabsenkungen gar nicht betroffen sein werden. „Dies berücksichtigen die Antragstellerinnen in ihrem Vortrag nicht“, so das Oberverwaltungsgericht. Entsprechend hat es den Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
LBEG-Präsident Carsten Mühlenmeier begrüßte den Beschluss des OVG: „Wir haben nach gründlicher und sorgfältiger Prüfung eine rechtmäßige Entscheidung getroffen, die sämtliche Voraussetzungen einschließlich Meeresschutz und Schutz der Insel Borkum umfasst. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bestätigt unsere Sorgfalt.“
Zwischenzeitlich hat das LBEG den Hauptbetriebsplan und den Sonderbetriebsplan für die erste Bohrung, die in deutsches Gebiet führen soll, zugelassen. Damit werden die Arbeiten an der ersten der so genannten Richtbohrungen, die auf deutscher Seite nicht den Meeresgrund durchstoßen, ermöglicht. Für den Beginn der tatsächlichen Förderung des Erdgases auch auf deutscher Seite ist allerdings noch ein weiterer Sonderbetriebsplan erforderlich.
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