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LBEG weist Gebiet für die Suche nach Erdöl- und Erdgaslagerstätten aus

24.08.2016


Die Kimmeridge GmbH mit Sitz in Lingen darf in den Landkreisen Gifhorn, Peine, Wolfenbüttel, Hildesheim, Celle, Nienburg/Weser und der Region Hannover nach Lagerstätten von Erdöl und Erdgas suchen. Diese Erlaubnis hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) jetzt erteilt. Das sogenannte Erlaubnisfeld „Borsum“ ist rund 1.300 Quadratkilometer groß. Neben den oben genannten Landkreisen sind auch Flächen der Städte Salzgitter und Braunschweig Teil des Feldes.

Bei der Prüfung des Erlaubnisantrags hat das LBEG die Stellungnahmen der betroffenen Landkreise berücksichtigt, deren Gebiet von dem Erlaubnisfeld berührt wird. Auch die Gemeinden in diesem Gebiet hatte das LBEG über den Antrag informiert. Deren Stellungnahmen wurden ebenfalls ausgewertet.

Mit der Erlaubnis hat sich die Kimmeridge GmbH ab dem 1. September für fünf Jahre das alleinige Recht gesichert, in diesem Gebiet nach Kohlenwasserstoffen zu suchen. Technische Maßnahmen wie z. B. Bohrungen sind in dieser Erlaubnis nicht enthalten.

Ein anderes Unternehmen hatte für das betreffende Gebiet ebenfalls einen Antrag gestellt. Das LBEG hat beide Anträge geprüft und die Arbeitsprogramme der Unternehmen auch unter dem Aspekt der Investitionen verglichen. Diese Prüfung ist zu Gunsten der Kimmeridge GmbH ausgegangen.

Nach der Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis startet der Inhaber in der Regel ein umfassendes Rechercheprogramm. Dazu gehört zum Beispiel das Sammeln bereits bestehender Bohrdaten oder von Gesteinsproben. Oft werden geowissenschaftliche Daten über den Untergrund eingekauft und analysiert.

Fällt eine solche Recherche positiv aus, kann das Unternehmen in einem zweiten Schritt Betriebspläne für technische Erkundungsmaßnahmen (keine Förderung) wie seismische Untersuchungen oder Bohrungen beim LBEG einreichen. Über diese Betriebspläne entscheidet das LBEG dann als Bergbehörde auf der Grundlage des Bundesberggesetzes (BBergG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dabei werden die betroffenen Gemeinden als Planungsträger und die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden (z. B. Landkreise als untere Wasserbehörde) selbstverständlich beteiligt. Auch Umweltbelange wie z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht und Immissionsschutzrecht fließen in eine solche Entscheidung ein.

Das LBEG hebt eine Aufsuchungserlaubnis auf, wenn der Inhaber nicht innerhalb eines Jahres die Aufsuchung in Angriff nimmt oder wenn er die Aufhebung einer Erlaubnis selbst beantragt. Dies ist in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgekommen (siehe Pressemitteilungen des LBEG: http://www.lbeg.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/).


Service:

Die Karte für das Erlaubnisfeld Borsum finden Sie unter http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?permalink=2jN02Vct.


Ablauf Vergabeverfahren:

Für die Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein ist das LBEG zuständig. Interessierte Unternehmen müssen beim LBEG einen Antrag zur Erteilung einreichen. Dieser Antrag enthält Informationen über das Unternehmen, die Größe des angestrebten Aufsuchungsgebietes (u. a. Kartenmaterial) und das geplante Arbeitsprogramm mit Angaben zum zeitlichen Ablauf, den geschätzten Kosten sowie den vorgesehenen technischen Maßnahmen. Das Unternehmen muss schriftlich nachweisen, dass es finanziell und fachlich in der Lage ist, eine bergbauliche Aufsuchung sowie anschließende Rohstoffförderung durchzuführen. Es ist durchaus möglich, dass weitere Unternehmen Anträge für dasselbe Gebiet vorlegen. Dann muss das LBEG entscheiden, welcher der Anträge Vorrang erhält. Dabei ist maßgeblich, welches Arbeitsprogramm unter Berücksichtigung der aufzubringenden Mittel den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung oder Gewinnung am besten Rechnung trägt.

Die eingereichten Unterlagen werden vom LBEG entsprechend des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/) sowie des Bundesberggesetzes (BBergG: http://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/) bearbeitet und geprüft.

Sofern die Unterlagen vollständig und fachlich in Ordnung sind, werden alle vom Erlaubnisgebiet betroffenen Landkreise mit der Bitte um Stellungnahme vom LBEG angeschrieben (Beteiligungsverfahren). Die betroffenen Gemeinden werden informiert und können ebenfalls eine Stellungnahme abgeben. Das Schreiben enthält zur besseren Übersicht eine allgemeinverständliche Zusammenfassung des Antrags mit Informationen zum Unternehmen, zur Fläche sowie den Grenzen des Aufsuchungsgebietes (u. a. Kartenmaterial) und zum geplanten Arbeitsprogramm. Die Landkreise sollen dann insbesondere prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die einer Aufsuchung entgegenstehen. Zudem weist das LBEG in dem Schreiben darauf hin, dass es sich bei dem Vorgang um ein laufendes Verfahren nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG, Geheimhaltung: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__30.html) handelt. Das bedeutet, es dürfen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine Informationen an die Öffentlichkeit herausgegeben werden (mögliche Konkurrenz durch andere Unternehmen).

Für ihre Stellungnahmen haben die Gemeinden und Landkreise grundsätzlich fünf Wochen Zeit. Auf Antrag kann die Frist für eine Stellungnahme verlängert werden. Die Stellungnahmen werden vom LBEG gesammelt und gem. § 11 Bundesberggesetz (BBergG) http://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/ geprüft. Dabei stellt das LBEG fest, ob öffentliche Interessen eine Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden bzw. beantragten Feld ausschließen. Erst wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Aufsuchung im gesamten Feld ausschließen und auch sonst alle Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, hat der Antragsteller entsprechend Bundesberggesetz (BBergG) einen Anspruch auf einen positiven Bescheid.

Frühestens nach Erteilung des Bescheids, kann das LBEG dann die Öffentlichkeit über die Erlaubnis informieren. Einige Informationen, wie z. B. die Finanzierung der Aufsuchungsarbeiten als Geschäftsgeheimnis, dürfen aber auch weiterhin nicht öffentlich gemacht werden. Das Erlaubnisfeld wird nach der Entscheidung geografisch im öffentlich zugänglichen NIBIS Kartenserver des LBEG veröffentlicht (http://nibis.lbeg.de/cardomap3/).




Pressesprecherin: Heinke Traeger, Tel.: 0511 643 2274
E-Mail: heinke.traeger@lbeg.niedersachsen.de

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