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Region Hannover: Bewilligung zur Förderung von Erdöl erteilt

09.06.2016


Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat einen Bewilligungsantrag der 5P Energy GmbH zur Gewinnung von Erdöl in der Region Hannover genehmigt. Das so genannte Bewilligungsfeld „Kronsberg-Pattensen“ ist etwa 11 km2 groß und berührt die Gemeinden Laatzen, Hemmingen, Hannover und Pattensen. In dem Verfahren wurden Stellungnahmen der Region Hannover und der berührten Gemeinden berücksichtigt. Mit der Bewilligung hat sich das Unternehmen lediglich das grundlegende Recht gesichert, in diesem festgelegten Gebiet bis 31. Mai 2019 Kohlenwasserstoffe fördern zu dürfen. Damit sind noch keine technischen Maßnahmen gestattet. Technische Maßnahmen müssten gesondert über Betriebspläne genehmigt werden (Betriebsplanverfahren).

Ziel ist die Wiedererschließung der Erdöllagerstätte Kronsberg/Pattensen. Aus der Lagerstätte wurden von 1953 bis 1996 mehr als 500.000 Tonnen Erdöl gefördert. 5P Energy GmbH vermutet noch etwa 150.000 Tonnen Erdöl in dem Vorkommen.

Die 5P Energy GmbH wird zunächst Daten über die Erdöllagerstätte sammeln und ein detailliertes Konzept für die Wiederinbetriebnahme erstellen (u. a. Bohrplanung). Danach sind Fördertests geplant, die über eine alte oder eine neu abgeteufte Bohrung erfolgen sollen.

Erst nach den möglichen Fördertests wird das Unternehmen über eine endgültige Wiedererschließung und Produktionsaufnahme aus der Lagerstätte Kronsberg/Pattensen entscheiden. Für eine anschließende Förderung wären weitere Betriebspläne notwendig.

Die 5P Energy GmbH ist ein Zusammenschluss aus fünf regionalen Firmen und Experten mit den Tätigkeitsschwerpunkten Geologie, Lagerstättentechnik, Verfahrenstechnik, Tiefbohrtechnik und Betriebsführung. Die Unternehmen sind Spezialisten im Bereich der Erdöl- und Erdgasförderung.


Ablauf Vergabeverfahren für Bewilligungen:

Für die Erteilung von bergrechtlichen Bewilligungen in Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein ist das LBEG zuständig. Interessierte Unternehmen müssen beim LBEG einen Antrag zur Erteilung einreichen. Dieser Antrag enthält Informationen über das Unternehmen, die Größe des angestrebten Bewilligungsgebietes (u. a. Kartenmaterial) und das geplante Arbeitsprogramm mit Angaben zum zeitlichen Ablauf, den geschätzten Kosten sowie den vorgesehenen technischen Maßnahmen. Das Unternehmen muss schriftlich nachweisen, dass es finanziell und fachlich in der Lage ist, eine Rohstoffförderung durchzuführen. Es ist durchaus möglich, dass weitere Unternehmen Anträge für dasselbe Gebiet vorlegen. Dann muss das LBEG entscheiden, welcher der Anträge Vorrang erhält.

Die eingereichten Unterlagen werden vom LBEG entsprechend des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie des Bundesberggesetzes bearbeitet und geprüft.

Sofern die Unterlagen vollständig und fachlich in Ordnung sind, werden alle vom Bewilligungsgebiet betroffenen Landkreise (hier Region Hannover) mit der Bitte um Stellungnahme vom LBEG angeschrieben (Beteiligungsverfahren). Die betroffenen Gemeinden werden informiert und können ebenfalls eine Stellungnahme abgeben. Das Schreiben enthält zur besseren Übersicht eine allgemeinverständliche Zusammenfassung des Antrags mit Informationen zum Unternehmen, zur Fläche sowie den Grenzen des Bewilligungsgebietes (u. a. Kartenmaterial) und zum geplanten Arbeitsprogramm. Die Landkreise sollen dann insbesondere prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die einer Bewilligung entgegenstehen. Zudem weist das LBEG in dem Schreiben auf die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hin. Das bedeutet, es dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an die Öffentlichkeit herausgegeben werden (mögliche Konkurrenz durch andere Unternehmen). Sollte dies dennoch geschehen, kann das Unternehmen gegen die Landkreise, Gemeinden und das LBEG wegen Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften klagen.

Für ihre Stellungnahmen haben die Gemeinden und Landkreise grundsätzlich fünf Wochen Zeit. Auf Antrag kann die Frist für eine Stellungnahme verlängert werden. Die Stellungnahmen werden vom LBEG gesammelt und gem. § 12 Bundesberggesetz (BBergG) geprüft. Dabei stellt das LBEG fest, ob öffentliche Interessen einer Bewilligung im gesamten zuzuteilenden bzw. beantragten Feld ausschließen.

Erst wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Bewilligung im gesamten Feld ausschließen und auch sonst alle Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, hat der Antragsteller entsprechend Bundesberggesetz (BBergG) einen Anspruch auf einen positiven Bescheid. Die Bescheide werden normalerweise innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Ende der Stellungnahmefrist zugestellt.

Frühestens nach Erteilung des Bescheids, kann das LBEG dann die Öffentlichkeit über die Bewilligung informieren. Das Bewilligungsfeld wird nach der Entscheidung geografisch im öffentlich zugänglichen NIBIS Kartenserver des LBEG veröffentlicht.


Hinweis Fracking:

Mit der Bewilligung hat das LBEG dem Unternehmen keine Genehmigung zur Durchführung einer Fracking-Maßnahme erteilt. Im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen wird vielfach die Technologie des Hydraulic Fracturings diskutiert. Mit Fracking-Maßnahmen, für die nach Bundesberggesetz immer ein gesondertes Betriebsplanverfahren durchzuführen ist, kann die Förderung von Erdgas und Erdöl entweder verbessert oder erst ermöglicht werden. Zudem fand die letzte Fracking-Maßnahme in Niedersachsen im Juli 2011 statt. Derzeit befindet sich das geplante sogenannte „Fracking-Gesetz“ der Bundesregierung im parlamentarischen Verfahren.


FAQ’s zu Bergrechtlichen Bewilligungen:

https://lbeg.info/faq/bergrechtliche-erlaubnisse-bewilligungen

Karte Bewilligungsfeld (NIBIS Kartenserver):
http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?permalink=1aCZc2lL




Kontakt: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Tel.: 0511 643 3086
E-Mail: info@lbeg.niedersachsen.de

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