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Feldes- und Förderabgabe




Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten. Auf die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld im jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen anzurechnen. Im Zeitraum der Aufsuchung hat der Erlaubnisinhaber nach § 30 BBergG eine Feldesabgabe zu zahlen. Bei der Feldesabgabe steht für das Land der Gesetzeszweck, Sicherung der Rohstoffversorgung, im Vordergrund. Nicht jedoch die Einnahme von Geld.

Nach erfolgreicher Aufsuchung des Bodenschatzes wird dieser üblicherweise gewonnen und wirtschaftlich verwertet. Hierzu ist die Zuteilung einer Bewilligung erforderlich.

Ab diesem Zeitpunkt besteht für den Bewilligungsinhaber nach § 31 BBergG die Verpflichtung zur Zahlung von Förderabgaben.

Der Gesetzgeber hat in § 32 BBergG die jeweilige Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Festsetzung und Erhebung von Feldes- und Förderabgabe näher zu regeln; für Niedersachsen erfolgt dies durch die Niedersächsische Verordnung über Feldes- und Förderabgabe (NFördAVO).

In dieser Verordnung sind die wesentlichen Regelungen zur Festsetzung und Erhebung der Feldes- und Förderabgabe sowie das Prüfwesen rechtsverbindlich aufgeführt. Um Zweifel in der Rechtsanwendung zu vermeiden werden ergänzende Merkblätter – unter anderem zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz - heraus gegeben.

Für die Abgabe der Voranmeldungen und Erklärungen zur Förderabgabe sowie der Feldesabgabeerklärungen stellt das Land Niedersachsen ein Online-Verfahren zur Verfügung.

Die Förderabgabe wird erhoben, um die Allgemeinheit an der Nutzung der heimischen Bodenschätze angemessen zu beteiligen.

Grundsätzlich wird Förderabgabe auf die Gewinnung von Erdöl, Naturgas, Schwefel, Sole, Sand u. Kies, sowie auf Erdwärme erhoben. Bestimmte Bodenschätze können jedoch zeitweise von der Erhebung der Förderabgabe befreit werden.

gesetzliche Grundlagen

Marktwerte - zum Download:

  Marktwerte
(PDF, 0,13 MB)

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Christian Möller

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
Tel: +49-(0)5323-9612-233

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