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Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung in den Landkreisen Wittmund, Friesland, Ammerland, Oldenburg sowie der Stadt Oldenburg der Open Grid Europe GmbH

Projekt:

Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nr. 459 von Etzel nach Wardenburg (EWA) zum Transport von Erdgas (CH4)

Vorhabenträgerin:

Open Grid Europe GmbH

Antragsgrundlage:

§ 43 Abs. 1 Nr. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Allgemeine Vorhabenbeschreibung:

Die Firma Open Grid Europe GmbH (OGE) plant die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nr. 459 von Etzel nach Wardenburg (EWA) zum Transport von Erdgas (CH4) und hat die Zulassung dieses Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), beantragt. Die EWA soll ihren Startpunkt am Gasspeicher in Etzel haben und bis zur bestehenden Verdichterstation Wardenburg überwiegend parallel zur NETRA (Leitung Nr. 59) verlaufen.

Die EWA wird eine Nennweite von DN 1200 haben (entspricht einem Durchmesser von ca. 1.200 mm) und kann mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar betrieben werden. Die Leitungsstränge werden überwiegend in offener Bauweise verlegt, einzelne Abschnitte werden in geschlossener Bauweise (bspw. mittels Horizontalbohrverfahren) errichtet. Die Erdgasleitung wird eine Länge von ca. 60 km haben.

Von der Maßnahme sind Gebiete im Bereich der Gemeinde Friedeburg, der Gemeinde Zetel, der Gemeinde Bockhorn, der Stadt Varel, der Gemeinde Wiefelstede, der Gemeinde Bad Zwischenahn, der Gemeinde Edewecht, der Stadt Oldenburg und der Gemeinde Wardenburg betroffen.

Errichtung und Betrieb der Leitung bedürfen der Planfeststellung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG).

Die Vorhabenträgerin OGE hat gemäß § 7 Abs. 3 des UVPG beantragt, auf die erforderliche Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu verzichten und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Planfeststellungsbehörde hat den Antrag als zweckmäßig erachtet. Für das Vorhaben besteht dementsprechend die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlagen zum speziellen Artenschutz, Natura 2000-Verträglichkeitsvoruntersuchungen sowie Fachgutachten zur EU-Wasserrahmenrichtlinie, zum Bodenschutz, zur Archäologie und zum Klimaschutz.

Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 2 i.V.m. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können

vom 22.04.2024 bis zum 21.05.2024

hier in der Infospalte (rechte Seite) und im Niedersächsischen UVP-Portal (https://uvp.niedersachsen.de/portal/) eingesehen werden.

Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das LBEG zu richten ist, wird ihm gemäß § 43a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.

Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist,

also bis zum 21.06.2024,

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei den folgenden Stellen erheben:

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

An der Marktkirche 9

38678 Clausthal-Zellerfeld

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Vitusstraße 6

49716 Meppen

Mit Ablauf dieser Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und § 21 Abs. 4 UVPG bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 74 VwVfG (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) einzulegen, können ebenfalls bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also ebenfalls bis zum 21.06.2024 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

  Bildrechte: OGE

Trassenverlauf EWA

weiterführende Informationen

  Bekanntmachung Auslegung Planunterlagen

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.04.2024

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