Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen klar Logo

Erlaubnis




Wer bergfreie Bodenschätze aufsuchen will (Aufsuchung = Suche nach oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen), benötigt dazu eine Erlaubnis nach § 7 BBergG. Die Erteilung erfolgt durch die zuständige Behörde. Für die Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen sowie den deutschen Festlandsockel der Nordsee und einen Teilbereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee ist dies das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG). Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld) Bodenschätze aufzusuchen. Das Erlaubnisfeld ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich bis in die "ewige Teufe", also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.

Die Erteilung einer Erlaubnis berechtigt den Inhaber nicht zu tatsächlichen Aufsuchungshandlungen sondern stellt lediglich einen Rechtstitel dar, mit dem ihm lediglich aufgrund der nachzuweisenden Eignung das grundsätzliche und ausschließliche Recht zugewiesen wird, die Aufsuchung in dem ihm zugesprochenen Erlaubnisfeld vorzunehmen. Tatsächliche Aufsuchungshandlungen dürfen nur aufgrund zugelassener Betriebspläne (§ 51 ff BBergG) erfolgen.

Erfordernisse für die Beantragung von Erlaubnissen sind der Anlage 1 der dazu erlassenen Richtlinien zu entnehmen.

Rechtsverbindliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und der Berechtsamskarte (§ 75 BBergG) sind im Referat L1.5 erhältlich.

Einen Überblick über die erteilten Bergbauberechtigungen (räumliche Ausdehnung, Inhaberschaften, Zuteilungszeiträume etc.) erhalten Sie auf unserem
NIBIS® KARTENSERVER.
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