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Bodenschätze und Untergrundspeicher

Das Bundesberggesetz (BBergG) bildet die Rechtsgrundlage für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten hochwertiger Bodenschätze sowie die spätere Wiedernutzbarmachung der Oberfläche.

Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) ist in den Ländern

  • Niedersachsen,
  • Schleswig-Holstein,
  • Freie und Hansestadt Hamburg,
  • Freie Hansestadt Bremen

die für die Durchführung des Bundesberggesetzes zuständige Bergbehörde. Der Aufsichtsbereich beschränkt sich dabei nicht auf das Festland, sondern umfasst auch die Küstengewässer sowie

  • die „Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)“ Deutschlands in der Nordsee und
  • die AWZ in der Ostsee vor der Küste Schleswig-Holsteins.

Die unter das Bundesberggesetz fallenden Bodenschätze werden im Gesetz selbst abschließend genannt. Derzeit werden im Aufsichtsbezirk des LBEG folgende Bodenschätze gewonnen:

  • Erdgas,
  • Erdöl,
  • Kalisalz,
  • Steinsalz,
  • Braunkohle,
  • Schwefel,
  • Sole,
  • Siedesalz,
  • Asphalt,
  • Spezialton,
  • Gips (untertägig),
  • Quarzsand,
  • sonstige Sande und Kiese (offshore),
  • Erdwärme (Geothermie).

Die örtliche Lage der Betriebe ist auf der Karte der Betriebe dargestellt.

Nähere Informationen zu den Bodenschätzen Erdöl und Erdgas finden Sie unter dem Navigationspunkt Erdöl und Erdgas

Das Thema Erdwärme (Geothermie) wird auf der Seite Niedersächsischer Geothermiedienst (NGD) ausführlich behandelt.

Den Vorschriften des Bundesberggesetzes unterliegt nicht nur die Gewinnung von Bodenschätzen sondern auch die Untergrundspeicherung. Die Untergrundspeicherung erfolgt behälterlos in unterirdischen Hohlräumen, die entweder bereits vorhanden sind (Porenspeicher, Aquiferspeicher) oder zuvor hergestellt werden müssen (Kavernenspeicher).

Im Bezirk des LBEG existieren derzeit Untergrundspeicher für Erdgas, Erdöl, Mineralölprodukte, Druckluft und Flüssiggas. Ihre Lage kann der Betriebskarte entnommen werden. Die Speicherung von Erdöl und Mineralölprodukten erfolgt seit 1966 großenteils aufgrund der gesetzlichen Vorgabe (Erdölbevorratungsgesetz) zur Vorratshaltung für Krisenzeiten.

Auf der Seite Untertage-Gasspeicher wird die Untertagespeicherung umfassend dargestellt.

Auch Bohrungen, die nicht dem Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen dienen, müssen, wenn sie tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen, dem LBEG nach dem Bundesberggesetz angezeigt werden. Dies gilt für den gesamten Aufsichtsbezirk. Darüber hinaus sind in Niedersachsen nach dem Geologiedatengesetz alle Bohrungen - auch die Bohrungen bis 100 m - dem LBEG anzuzeigen. Damit werden u. a. alle Geothermiebohrungen und Wasserbohrungen erfasst. Nähere Einzelheiten und eine Online-Bohranzeige finden Sie unter Online-Bohranzeige.

Karte der Betriebe unter Bergaufsicht

Karte der Betriebe unter Bergaufsicht

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Uwe Prieskorn

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
An der Marktkirche 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
Tel: +49-(0)5323-9612-238

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